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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) 1Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 gewährt werden. 2Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Obersten Rechnungshof (Art. 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof erlassen.
(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Staates von Stellen außerhalb der Staatsverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. 2Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für die Zuwendung zuständigen Staatsministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 3Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Staatsministeriums; dieses kann die Aufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.