Inhalt
    
    
            
              Art. 58
               Änderung von Verträgen, Vergleiche 
              
             
            (1) 1Das zuständige Staatsministerium darf
            
              - 1.
 
              - 
                
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
               
              
            
             2Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
            (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.