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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 66
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG4), so hat das zuständige Staatsministerium darauf hinzuwirken, daß dem Obersten Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14