Inhalt
    
    
            
              Art. 58
               Änderung von Verträgen, Vergleiche 
              
             
            (1) 1Das zuständige Staatsministerium darf
            
              - 1.
- 
                Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern, 
- 2.
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                einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist. 
 2Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
            (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.