Inhalt
    
    
            
              Art. 35
               Bruttonachweis, Einzelnachweis 
              
             
            (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus Art. 15 Satz 2 nichts anderes ergibt.
            (2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. 2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.