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HG 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 21.04.2023
Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen
(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:
1.
Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,
2.
Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,
3.
Art. 8 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,
4.
Art. 8 Abs. 6 des Haushaltsgesetzes 2015/2016,
5.
Art. 8 Abs. 6 bis 8, 13, 16 und 19 des Haushaltsgesetzes 2017/2018,
6.
Art. 8 Abs. 5, 6, 11, 13 bis 16 und 20 des Haushaltsgesetzes 2019/2020,
7.
Art. 8 Abs. 6 bis 9, 11, 12 und 14 des Haushaltsgesetzes 2021 und
8.
Art. 8 Abs. 5 bis 7, 9, Abs. 10 mit Ausnahme des Projekts „Werdenfels 2026+“ und Abs. 12, 15 und 16 des Haushaltsgesetzes 2022 (HG 2022).
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.
(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.
(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn
1.
der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und
2.
in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.
(5) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Durchfinanzierung der Zweiten S-Bahn-Stammstrecke München bis zu einem Betrag von 3 789 000 000 € zuzüglich über den Risikopuffer hinausgehender Risiken und Teuerung zu erklären.
(6) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stiftung Bayerische Gedenkstätten das Eigentum an einem Teilgrundstück mit der Flurstück-Nr. 481 der Gemarkung Flossenbürg von etwa 16 600 m2 zum Zweck der Erweiterung der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg unentgeltlich zu übertragen.
(7) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt „Unterfranken-Netze“ bis zu einem Betrag von 880 000 000 € und für das Projekt „Werdenfels 2027+“ bis zu einem Betrag von 610 000 000 € anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantien darf höchstens 28 Jahre betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahres verlängert werden. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).
(8) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass bei den staatseigenen Wohnungen und bei den drei staatlichen Wohnungsbaugesellschaften Stadibau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Siedlungswerk Nürnberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung und BayernHeim Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zum 18. April 2025 auf Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf Mieterhöhungen aufgrund vereinbarter Staffelmietverträge und Indexmietverträge verzichtet wird.
(9) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2023 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in Höhe des im Jahr 2022 nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens gemäß Art. 8 Abs. 14 HG 2022 für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständiger Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus oder infolge des Kriegs in der Ukraine vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
(10) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. an einer Teilfläche des staatseigenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 129 der Gemarkung Graß von etwa 7 000 m2 ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für die Errichtung eines Institutsgebäudes für das Fraunhofer Institut für Toxikologie und Experimentelle Medizin ITEM einzuräumen.
(11) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Bayernwerk Netz Gesellschaft mit beschränkter Haftung an einer Teilfläche des staatseigenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 1869 der Gemarkung Garching von etwa 2 000 m2 ein auf die Dauer von bis zu 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht mit einer Verlängerungsoption für die Errichtung eines Umspannwerks einzuräumen. 2Ferner wird das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, zugunsten der Erbbaurechtsnehmerin die für die Zeit des Erbbaurechts zur Nutzung des Erbbaugrundstücks notwendigen Grunddienstbarkeiten und Geh- und Fahrtrechte unentgeltlich zu bestellen und die Mitnutzung staatseigener Grundstücke für die Dauer der Bauzeit insoweit unentgeltlich zu gestatten, als dies zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlich ist.