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HG 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 21.04.2023
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023
(Haushaltsgesetz 2023 – HG 2023)
Vom 21. April 2023
(GVBl. S. 128)
BayRS 630-2-25-F

Vollzitat nach RedR: Haushaltsgesetz 2023 (HG 2023) vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128, BayRS 630-2-25-F)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 71 424 666 800 € festgestellt.
Art. 2
Kreditermächtigungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2023 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 0 € aufzunehmen.
(1a) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2023 Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, soweit die Kreditermächtigung des Kapitels 13 19 im vorausgegangenen Haushaltsjahr bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2022 nicht in Anspruch genommen wurde und zur Deckung von Ausgaberesten für Kapitel 13 18 (Corona-Investitionsprogramm), Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) oder die Hightech Agenda Plus noch benötigt wird.
(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 4Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60 um 50 000 000 € (Nettotilgung).
(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.
Art. 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.
(2) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Art. 4
Haushaltswirtschaftliche Sperren
(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 02 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.
(2) Nach Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.
Art. 5
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung
Die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.
Art. 91 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nr. 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
“4.
vom Staat Billigkeitsleistungen gewährt bekommen oder“
.
ccc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ und die Angabe „Nr. 4“ wird durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:
3Bei Billigkeitsleistungen erstreckt sich die Prüfung auf die zugrunde liegenden Voraussetzungen.“
Art. 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung
(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 08 und 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 08) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2023 (Anlage 2 – DBestHG 2023) verbindlich zu beachten.
(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können im Haushaltsjahr 2023 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.
(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:
1.
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:
a)
1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:
aa)
Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)
durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),
durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),
durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),
durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 3.) oder
durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);
bb)
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)
durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG),
in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der Besoldungsgruppe A 5,
durch Studierende in praxisintegrierten dualen Bachelor- und Masterstudiengängen, durch dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, durch Auszubildende oder durch Praktikanten jeweils mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder
durch Dienstanfänger;
cc)
Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)
durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),
durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),
durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.),
durch Studierende in praxisintegrierten dualen Bachelor- und Masterstudiengängen,
durch dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen oder
durch Auszubildende.
2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.) oder soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. bb Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) durch Arbeitnehmer (Titel 428 3.) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen; die Ausgaben können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auch bei Titel 428 08 nachgewiesen werden.
b)
Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A 13, verrechnet werden.
c)
1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.
d)
1Von den Stellenplänen darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.
e)
1Von den Stellenplänen darf mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vorübergehend abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung durchzuführen sind. 2Vorrangig sind hierfür jedoch geeignete besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu vermerken.
2.
Beamte, die eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (Art. 53 BayBesG) und deshalb eine Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.
3.
1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.
4.
1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung. 3Nr. 3 gilt in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden.
5.
Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.
6.
Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.
7.
1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle – für die gemäß Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss – zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
8.
1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen vor und nach der Entbindung entsprechend der mutterschutzrechtlichen Vorschriften vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinne der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, höchstens für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.
9.
Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kostenneutral möglich.
(4) 1In den Kapiteln 15 02, 15 05, 15 28 und 15 49 kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, in den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, 15 50 sowie 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern sowie die Bayerische Akademie der Wissenschaften innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und Stellenzahlen der ausgebrachten Stellen für Forschung und Lehre kostenneutral neu festsetzen, soweit die Stellen frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf für die Neufestsetzung besteht. 2Veränderungen im Bereich der Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 3Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 oder 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 4Hierbei können die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und die Stellenzahlen kostenneutral geändert werden. 5Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in den Kapiteln 15 07 bis 15 27, 15 32 bis 15 48 sowie 15 59 bis 15 64 jeweils in der Titelgruppe 86 ausgebrachten Stellen kostenneutral neu festzusetzen.
(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Aus ausschließlich durch den Freistaat Bayern für bestimmte Zwecke und Programme bereit gestellten Mitteln im Einzelplan 15 werden
1.
das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Schaffung von Planstellen und
2.
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Schaffung von Stellen für Arbeitnehmer
ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Die geschaffenen Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Anschlussfinanzierung gesichert ist.
(7) 1Aus Zuwendungen Dritter – EU, Bund, Sonstige – einschließlich der Bund-/Länderprogramme zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm), aus Mitteln für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre und zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen sowie aus Mitteln zur Einrichtung von Projekten in den beiden Förderlinien der Exzellenzstrategie werden
1.
das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Schaffung von Planstellen und
2.
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Schaffung von Stellen für Arbeitnehmer
ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Die geschaffenen Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 4Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Stellen können abweichend von Satz 3 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 5Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.
(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2Im Haushaltsjahr 2023 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 340 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; für die Justizvollzugsanstalten sind Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG veranschlagt. 3Für die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von IT-Fachkräften gemäß Art. 60a BayBesG und die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß Art. 60b BayBesG sind Ausgabemittel zu veranschlagen. 4Außertarifliche Zulagen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften dürfen nur geleistet werden, soweit im Haushaltsplan geeignete Ausgabemittel oder Stellen zur Verfügung stehen. 5Notwendige Abweichungen bei der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(9) 1Über Stellen und die entsprechenden Ausgabemittel, die der Stellenplan als „kw gemäß Art. 6 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2023“ bezeichnet, darf mit ihrem Freiwerden ab dem 1. August 2024 nicht mehr verfügt werden. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Grund des Freiwerdens. 3 Art. 47 Abs. 2 BayHO ist nicht anzuwenden. 4Soweit eine Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), der ein vor dem 31. Juli 2024 zum Freistaat Bayern begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unmittelbar vorausgegangen ist, auf Grund des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht möglich ist, verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den ersten Kalendertag, der nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung liegt. 5Schließt sich unmittelbar nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder an oder ist vor der Ernennung ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorgeschrieben, gilt Satz 4 entsprechend. 6Satz 4 gilt nicht für Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 7Soweit die mit einem kw-Vermerk gemäß Satz 1 versehenen Stellen mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt wurden, verschiebt sich der in Satz 1 genannte Zeitpunkt auf das Ende des jeweiligen befristeten Arbeitsvertrags, höchstens jedoch um zwölf Monate. 8Die Art. 6c und 6f bleiben unberührt.
(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kostenneutral bis zu 20 Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.
(11) Art. 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBesG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags „12 200 000 €“ der Betrag „8 800 000 €“ und an die Stelle des Prozentsatzes „0,2“ der Prozentsatz „0,14“ tritt.
(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel aus den Einzelplänen 02 bis 16 in die für die Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte zuständigen Behörden umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist. 3Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Einführung und für den Betrieb eines zentralen Lizenzmanagements.
(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber oder für den Vollzug der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung zuständigen staatlichen Behörden Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen. 4Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.
(14) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel im Rahmen von Behördenverlagerungen sowie im Rahmen der Einrichtung von Behördensatelliten in besonderen Einzelfällen umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(15) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Stellen und die entsprechenden Personalmittel sowie die Amtsentschädigung und die Mittel, die für die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung und ihre Geschäftsstellen veranschlagt sind, umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.
(16) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für den Vollzug von Förderprogrammen umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(17) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für Maßnahmen der Verwaltungsdigitalisierung umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
Art. 6a
Vergleichbare Stellen
(1) Folgende Stellen gelten bei der Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften als vergleichbar:
Besoldungsgruppe
Entgeltgruppe
A 16
E 15Ü
A 15
E 15
A 14
E 14
S 18
A 13
E 13, E 13Ü
A 12
E 12
S 17
A 11
E 11
S 16, S 15
A 10
E 10
S 14 – S 8b
A 9
E 9
S 8a, S 7
A 8
E 8
S 4
A 7
E 7, E 6
S 3
A 6
E 5, E 4
A 5
E 3
S 2
A 4
A 3
E 2Ü, E 2, E 1
(2) Abs. 1 hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmern; hierfür sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale maßgebend.
Art. 6b
(nicht besetzt)
Art. 6c
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(1) 1Im Jahr 2023 sind 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.
(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 02 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 02 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.
(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 02 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 02 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Art. 6d
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit oder durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).
(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.
(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Blockmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 % des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.
(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.
(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von einem Achtzehntel einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 lag; begann oder beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre ein Zwölftel.
(6) 1Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersteilzeit bei Richtern (Art. 10 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 66 BayRiStAG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayRiStAG), in den Fällen des Blockmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayRiStAG) und in den Fällen des modifizierten Blockmodells (Art. 10 Abs. 3 BayRiStAG) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.
(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Die Ersatzstelle kann auch bis zu ihrer ausgebrachten Wertigkeit besetzt werden, wenn der Beschäftigte, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Staatsdienst ausscheidet und nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme des Beschäftigten, der auf der Ersatzstelle verrechnet wird, auf frei werdenden, besetzbaren Stellen gesichert ist; Gleiches gilt auch bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand. 7Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.
(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.
Art. 6e
(nicht besetzt)
Art. 6f
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen und der Straßenmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.
(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:
Einzelplan
Sperrekontingente
02
1
03
164
04
80
05
5
06
69
07
2
08
44
09
26
10
19
12
67
15
23
Summe
500
2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.
(4) Art. 6c bleibt unberührt.
Art. 6g
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer
(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich.
(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.
(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden. 2 Art. 6 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.
Art. 6h
(nicht besetzt)
Art. 6i
Stellenhebungen im Haushalt 2023
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2023 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 34 286 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 34 286 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
Einzelplan
Jahreskosten
02
82 000 €
03
6 919 000 €
04
2 486 000 €
05
17 143 000 €
06
3 809 000 €
07
113 000 €
08
655 000 €
09
552 000 €
10
391 000 €
11
79 000 €
12
473 000 €
14
93 000 €
15
1 433 000 €
16
58 000 €
3Der in Satz 2 festgelegte Anteil für den Einzelplan 05 ist ausschließlich für Stellenhebungen für Lehrerinnen und Lehrer bei den funktionslosen Beförderungsämtern in Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) zu verwenden. 4Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 5Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. Juni 2023 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.
Art. 6j
Stellenansparung – Lernzeitverlängerung am Gymnasium
1In den Jahren 2019 bis 2025 sind die am Gymnasium im Kapitel 05 19 in der Aufwuchsphase des neuen neunjährigen Gymnasiums im jeweiligen Schuljahr nicht benötigten Stellen längstens bis zum 31. Juli 2025 gesperrt. 2Die zahlenmäßige Festlegung des Gesamtumfangs der zum 1. August des jeweiligen Jahres nicht benötigten Stellen erfolgt in Abstimmung zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 6k
(nicht besetzt)
Art. 6l
Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen
1Kehrt ein im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. 2Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.
Art. 7
Übertragung von Ausgaben
(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2023 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.
Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen
(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:
1.
Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,
2.
Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,
3.
Art. 8 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,
4.
Art. 8 Abs. 6 des Haushaltsgesetzes 2015/2016,
5.
Art. 8 Abs. 6 bis 8, 13, 16 und 19 des Haushaltsgesetzes 2017/2018,
6.
Art. 8 Abs. 5, 6, 11, 13 bis 16 und 20 des Haushaltsgesetzes 2019/2020,
7.
Art. 8 Abs. 6 bis 9, 11, 12 und 14 des Haushaltsgesetzes 2021 und
8.
Art. 8 Abs. 5 bis 7, 9, Abs. 10 mit Ausnahme des Projekts „Werdenfels 2026+“ und Abs. 12, 15 und 16 des Haushaltsgesetzes 2022 (HG 2022).
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.
(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.
(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn
1.
der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und
2.
in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.
(5) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Durchfinanzierung der Zweiten S-Bahn-Stammstrecke München bis zu einem Betrag von 3 789 000 000 € zuzüglich über den Risikopuffer hinausgehender Risiken und Teuerung zu erklären.
(6) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stiftung Bayerische Gedenkstätten das Eigentum an einem Teilgrundstück mit der Flurstück-Nr. 481 der Gemarkung Flossenbürg von etwa 16 600 m2 zum Zweck der Erweiterung der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg unentgeltlich zu übertragen.
(7) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt „Unterfranken-Netze“ bis zu einem Betrag von 880 000 000 € und für das Projekt „Werdenfels 2027+“ bis zu einem Betrag von 610 000 000 € anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantien darf höchstens 28 Jahre betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahres verlängert werden. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).
(8) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass bei den staatseigenen Wohnungen und bei den drei staatlichen Wohnungsbaugesellschaften Stadibau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Siedlungswerk Nürnberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung und BayernHeim Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zum 18. April 2025 auf Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf Mieterhöhungen aufgrund vereinbarter Staffelmietverträge und Indexmietverträge verzichtet wird.
(9) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2023 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in Höhe des im Jahr 2022 nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens gemäß Art. 8 Abs. 14 HG 2022 für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständiger Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus oder infolge des Kriegs in der Ukraine vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
(10) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. an einer Teilfläche des staatseigenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 129 der Gemarkung Graß von etwa 7 000 m2 ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für die Errichtung eines Institutsgebäudes für das Fraunhofer Institut für Toxikologie und Experimentelle Medizin ITEM einzuräumen.
(11) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Bayernwerk Netz Gesellschaft mit beschränkter Haftung an einer Teilfläche des staatseigenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 1869 der Gemarkung Garching von etwa 2 000 m2 ein auf die Dauer von bis zu 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht mit einer Verlängerungsoption für die Errichtung eines Umspannwerks einzuräumen. 2Ferner wird das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, zugunsten der Erbbaurechtsnehmerin die für die Zeit des Erbbaurechts zur Nutzung des Erbbaugrundstücks notwendigen Grunddienstbarkeiten und Geh- und Fahrtrechte unentgeltlich zu bestellen und die Mitnutzung staatseigener Grundstücke für die Dauer der Bauzeit insoweit unentgeltlich zu gestatten, als dies zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlich ist.
Art. 9
Änderung des Bayerischen Grundsteuergesetzes
In Art. 10a Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F), das durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 704) geändert worden ist, wird die Angabe „31. März 2023“ durch die Angabe „30. November 2023“ ersetzt.
Art. 10
Änderung des Kostengesetzes
Art. 4 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
2.
Folgender Abs. 2 wird angefügt:
“(2) 1Von der Zahlung der Gebühren befreit sind auch
1.
die Bundesrepublik Deutschland und
2.
die anderen deutschen Länder.
2Gebührenfreiheit nach Satz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, für in § 8 Abs. 4 des Bundesgebührengesetzes genannte Bundesbehörden, Landesbetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen der anderen deutschen Länder.“
Art. 11
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 41 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur Verfügung stehenden Stellen“ die Wörter „der Besoldungsgruppen W 2 und W 3“ eingefügt.
2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Zeile „Oberrat, Oberrätin4)“ wird die Fußnote „5)“ angefügt.
bb)
Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
5)
b)
In den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 wird jeweils die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.
c)
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ wird durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.
bb)
Die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ wird gestrichen.
d)
In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ eingefügt.
e)
In den Besoldungsgruppen B 6, B 7 und B 8 wird jeweils die Zeile „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.
f)
In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ eingefügt.
3.
In Anlage 4 wird in der Zeile Besoldungsgruppe A 14 in der Spalte Fußnote nach der Angabe „4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.

5) [Amtl. Anm.:] Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts an einem Gesundheitsamt mit mindestens 200 000 Einwohnern und Einwohnerinnen im Zuständigkeitsbereich eine Amtszulage nach Anlage 4.
Art. 12
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 2 wird die Angabe „0,15 €“ durch die Angabe „0,17 €“ ersetzt.
2.
In Nr. 3 wird die Angabe „0,09 €“ durch die Angabe „0,10 €“ ersetzt.
3.
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Fahrrads oder elektrisch betriebenen, zweirädrigen Fahrzeugs
0,10 €.“
Art. 13
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Art. 17 Abs. 2 Buchst. B des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
“B:
Realschulen
Anzahl der Schüler
je Schüler … LWStd
für die ersten … Schüler
LWStd
0
bis
100
1,610
101
bis
200
1,552
100
161,00
201
bis
300
1,495
200
316,20
301
bis
400
1,437
300
465,70
401
bis
500
1,380
400
609,40
501
bis
600
1,380
500
747,40
601
bis
700
1,380
600
885,40
701
bis
800
1,322
700
1023,40

ab
801
1,322
800
1155,60“
.
Art. 14
Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
In Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe „13,5“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
Art. 15
Durchführungsbestimmungen
Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die weiteren haushaltsgesetzlichen Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. 10 am 1. Mai 2023 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
München, den 21. April 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Anlage 1
Haushaltsplan des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023
Gesamtplan
Teil I:
Haushaltsübersicht
einschließlich Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II:
Finanzierungsübersicht
Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Teil I:
Haushaltsübersicht 2023


Einnahmen
Einzelplan
Bezeichnung
Betrag für 2023
Betrag für 2022
gegenüber 2022
mehr (+)
weniger (–)


Tsd. €
Tsd. €
Tsd. €
1
2
3
4
5
01
Landtag
843,7
772,0
+71,7
02
Ministerpräsident und Staatskanzlei
495,5
495,5
03
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
648.177,7
621.277,5
+26.900,2
04
Staatsministerium der Justiz
1.407.536,5
1.245.136,5
+162.400,0
05
Staatsministerium für Unterricht und Kultus
135.257,6
124.759,6
+10.498,0
06
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
506.814,8
490.722,5
+16.092,3
07
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
414.395,2
328.600,4
+85.794,8
08
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
502.202,4
482.582,1
+19.620,3
09
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
3.115.329,7
2.442.869,2
+672.460,5
10
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
2.257.616,1
2.273.739,6
–16.123,5
11
Bayerischer Oberster Rechnungshof
14,9
14,6
+0,3
12
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
113.401,0
116.559,9
–3.158,9
13
Allgemeine Finanzverwaltung
60.251.191,4
61.083.167,5
–831.976,1
14
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
15.096,2
15.456,9
–360,7
15
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
2.053.498,6
1.958.824,8
+94.673,8
16
Staatsministerium für Digitales
2.795,5
3.689,0
–893,5

Summe
71.424.666,8
71.188.667,6
+235.999,2
Ausgaben
+ Überschuss / – Zuschuss


Betrag für
2023
Betrag für
2022
gegenüber
2022
mehr (+)
weniger (–)
Betrag für
2023
Betrag für
2022
Verpflichtungsermächtigungen
2023
Einzelplan
Tsd. €
Tsd. €
Tsd. €
Tsd. €
Tsd. €
Tsd. €

6
7
8
9
10
11
12
181.807,6
174.895,1
+6.912,5
–180.963,9
–174.123,1
6.409,6
01
139.735,8
141.813,8
–2.078,0
–139.240,3
–141.318,3
22.076,0
02
7.335.405,7
6.872.050,9
+463.354,8
–6.687.228,0
–6.250.773,4
1.103.989,4
03
2.923.914,7
2.829.231,5
+94.683,2
–1.516.378,2
–1.584.095,0
416.633,9
04
14.843.737,5
14.442.444,1
+401.293,4
–14.708.479,9
–14.317.684,5
703.070,3
05
3.105.217,5
3.078.875,8
+26.341,7
–2.598.402,7
–2.588.153,3
1.279.661,5
06
1.762.442,7
1.787.767,6
–25.324,9
–1.348.047,5
–1.459.167,2
1.678.635,0
07
1.825.384,3
1.802.348,2
+23.036,1
–1.323.181,9
–1.319.766,1
385.008,3
08
5.988.690,0
4.697.956,7
+1.290.733,3
–2.873.360,3
–2.255.087,5
20.501.513,8
09
7.590.071,7
7.355.857,0
+234.214,7
–5.332.455,6
–5.082.117,4
264.821,1
10
41.414,4
41.441,9
–27,5
–41.399,5
–41.427,3
11
1.177.383,3
1.156.665,2
+20.718,1
–1.063.982,3
–1.040.105,3
290.808,2
12
14.806.590,2
17.364.938,9
–2.558.348,7
+45.444.601,2
+43.718.228,6
2.057.035,6
13
876.324,0
890.400,9
–14.076,9
–861.227,8
–874.944,0
208.042,0
14
8.711.531,6
8.433.290,2
+278.241,4
–6.658.033,0
–6.474.465,4
1.082.643,6
15
115.015,8
118.689,8
–3.674,0
–112.220,3
–115.000,8
54.373,0
16
71.424.666,8
71.188.667,6
+235.999,2
30.054.721,3

Teil II:
Finanzierungsübersicht für das Haushaltsjahr 2023





Betrag für
2023
Betrag für
2022


Tsd. €
Tsd. €

A. Ermittlung des Finanzierungssaldos



1.
Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Überschüssen)
68.338.577,6
62.499.623,5

2.
Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrags)
71.241.266,8
71.057.167,6

3.
Finanzierungssaldo (Nr. 1 abzüglich Nr. 2)
–2.902.689,2
–8.557.544,1

B. Deckung des Finanzierungssaldos



1.
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt



1.1
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt



1.1.1
im allgemeinen Haushalt
329.113,0
666.000,0

1.1.2
im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB
502.000,0
571.000,0

1.1.3
im Sonderfonds Corona-Pandemie
3.000.000,0
5.806.256,0

1.2
Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)



1.2.1
im allgemeinen Haushalt
329.113,0
666.000,0

1.2.2
im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB
552.000,0
571.000,0

1.2.3
im Sonderfonds Corona-Pandemie
3.000.000,0

1.3
Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2)
–50.000,0
5.806.256,0

2.
Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren



2.1
Einnahmen aus Überschüssen

2.2
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

3.
Rücklagenbewegung



3.1
Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken
3.136.089,2
2.882.788,1

3.2
Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke
183.400,0
131.500,0

3.3
Saldo (Nr. 3.1 abzüglich Nr. 3.2)
2.952.689,2
2.751.288,1

4.
Deckung insgesamt (Nr. 1.3 und Nr. 3.3)
2.902.689,2
8.557.544,1






Teil III:
Kreditfinanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2023






Betrag für
2023
Betrag für
2022



Tsd. €
Tsd. €

1.
Kredite am Kreditmarkt



1.1
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt



1.1.1
im allgemeinen Haushalt
329.113,0
666.000,0

1.1.2
im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB
502.000,0
571.000,0

1.1.3
im Sonderfonds Corona-Pandemie
3.000.000,0
5.806.256,0

1.2
Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)



1.2.1
im allgemeinen Haushalt
329.113,0
666.000,0

1.2.2
im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB
552.000,0
571.000,0

1.2.3
im Sonderfonds Corona-Pandemie
3.000.000,0

1.3
Saldo (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2)
–50.000,0
5.806.256,0

2.
Kredite im öffentlichen Bereich



2.1
Einnahmen aus zweckbestimmten Krediten von Gebietskörperschaften u.Ä.

2.2
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u.Ä.
31.000,0
35.000,0

2.3
Nettokreditaufnahme (Nr. 2.1 abzüglich Nr. 2.2)
–31.000,0
–35.000,0

3.
Kreditaufnahmen insgesamt



3.1
Bruttokreditaufnahme (Nr. 1.1 und Nr. 2.1)
3.831.113,0
7.043.256,0

3.2
Ausgaben zur Schuldentilgung (Nr. 1.2 und Nr. 2.2)
3.912.113,0
1.272.000,0

3.3
Nettokreditaufnahme (Nr. 1.3 und Nr. 2.3)
–81.000,0
5.771.256,0






Anlage 2 (zu Artikel 15)
Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2023 (DBestHG 2023)

1.

Deckungsfähigkeit

1.1
Soweit nicht Nr. 12.1 zur Anwendung kommt, sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel
1.1.1
517 01
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
517 05
Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft und
518 0.
Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume,
1.1.2
514 0.
Haltung von Dienstfahrzeugen und
527 0.
Reisekostenvergütungen für Dienstreisen,
1.1.3
531 1.
Fachveröffentlichungen und
531 2.
Sonstige Veröffentlichungen.
1.2
Innerhalb desselben Einzelplans sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) gegenseitig deckungsfähig.
1.3
1Mit Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde können die bei den einzelnen Titeln der Anlagen S (staatlicher Hochbau) veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach dem Baufortschritt erhöht werden, wenn der Mehrbetrag innerhalb der Hochbauausgaben oder -verpflichtungsermächtigungen desselben Einzelplans eingespart wird. 2Die danach zulässige gegenseitige Deckung darf nicht zu einer Abweichung von den den einzelnen Bauvorhaben zugrunde liegenden Unterlagen gemäß Art. 24 oder Art. 54 BayHO oder zu einer Überschreitung der festgesetzten Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen führen. 3Bei grundstockfinanzierten Ansätzen ist eine Umschichtung nur zugunsten grundstockkonformer Hochbaumaßnahmen zulässig; das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
1.4
1Bei der Landesagentur für Energie und Klimaschutz (LENK) kann zum Treibhausgasausgleich der Staatsverwaltung des Freistaates Bayern Kapitel 12 09 Titel 533 85 zulasten aller Titel 533 49 in allen Einzelplänen gedeckt werden. 2Eine ausschließlich zu diesem Zweck erforderliche Deckung zugunsten der Titel 533 49 und Kapitel 12 09 Titel 533 85 ist auch zulässig, wenn vorher bereits zulasten anderer Ansätze gedeckt wurde oder später zulasten anderer Ansätze gedeckt wird (Deckungskette).
1.5
Im Übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.

2.

Bewirtschaftung der Personalausgaben

2.1
1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art. 6 Abs. 1 genannten Stellenpläne unter Beachtung der Nr. 3 gebunden. 2Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen.
2.2
1Die in einem Einzelplan bei den in Art. 6 Abs. 1 genannten Titeln veranschlagten Mittel für Personalausgaben (zuzüglich Titel 421 0.) dürfen – insoweit in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 BayHO – bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. 2Soweit bei den in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen außerplanmäßige Ausgaben und bei den nicht in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen über- und außerplanmäßige Ausgaben erforderlich werden, gilt die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat hierzu allgemein als erteilt, wenn die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ausschließlich auf Stellenbesetzungen nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 zurückzuführen sind.
2.3
1Für Beamte und Arbeitnehmer, bei denen gemäß Art. 6 Abs. 1 eine Stellenbindung besteht, dürfen Mehrarbeit oder Überstunden, für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, wenn bei Titel 422 41 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt sind. 2Mehrarbeit oder Überstunden dürfen auch dann angeordnet werden, wenn hierfür bei Titeln des Einzelplans 13 mit den Zweckbestimmungen „Mehrarbeitsvergütungen für Beamte“ oder „Überstundenentgelte für Arbeitnehmer“ Mittel zur Verfügung gestellt sind.
2.4
Die Titel 422 0., 428 01 und 428 02 dürfen einseitig zulasten der Titel für Europäische Fonds verstärkt werden.

3.

Besetzung von Planstellen und Stellen

Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten Art. 6 dieses Gesetzes, Art. 47, 49 und 50 BayHO sowie die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen.
3.1
Besondere Regelungen für den Hochschulbereich
3.1.1
1Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des Art. 73 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) können auch auf gleich- oder höherwertigen Stellen für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren – jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule – sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden. 2Akademische Oberräte auf Zeit der Besoldungsgruppe A 14 können auf Stellen für Akademische Direktoren oder auf Stellen für Leitende Akademische Direktoren – jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule – sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden.
3.1.2
1Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors – jeweils ausschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule – sowie wissenschaftliche Mitarbeiter können nicht auf Stellen, die für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule ausgewiesen sind, verrechnet werden. 2Dies gilt nicht für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren, die mit einer Lehrverpflichtung von mehr als acht Lehrveranstaltungsstunden aus Ämtern der alten Personalstruktur übernommen wurden.
3.1.3
Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors – jeweils einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben – der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Art. 71, 72 und 74 BayHIG) sowie vergleichbare Arbeitnehmer können auf Stellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 verrechnet werden.
3.1.4
Stellen für Akademische Räte auf Zeit der Besoldungsgruppe A 13 und Akademische Oberräte auf Zeit der Besoldungsgruppe A 14 dürfen mit entsprechend eingestuften Arbeitnehmern sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einem Bachelor-Abschluss besetzt werden, wenn deren Arbeitsverhältnis den für wissenschaftliche Mitarbeiter geltenden Bestimmungen (Art. 73 BayHIG) entsprechend befristet ist, sowie mit Ärzten, die in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis zur Erlangung der Gebietsarztanerkennung beschäftigt werden.
3.1.5
Stellen der Entgeltgruppe 13 dürfen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayHIG, die einen Bachelor-Abschluss erworben haben, besetzt werden.
3.1.6
Künstlerische Mitarbeiter werden bei der Stellenverrechnung wie wissenschaftliche Mitarbeiter behandelt.
3.1.7
1Ärzte der klinisch-theoretischen Institute der Medizinischen Fakultäten, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken erfasst sind, können in besonderen unabweisbaren Fällen auf Stellen der Besoldungsgruppe W 2, des akademischen Mittelbaus oder Arbeitnehmerstellen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 verrechnet werden. 2Hierzu bedarf es mit Ausnahme der Nachbesetzungen der Bestandsfälle der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
3.1.8
Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1.4 dürfen auf Stellen für Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 Akademische Räte auf Zeit der Besoldungsgruppe A 13 sowie entsprechend eingestufte Arbeitnehmer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Bachelor-Abschluss verrechnet werden.
3.1.9
Auf Stellen für Nachwuchsprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 dürfen Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 13 und 14 mit entsprechender Aufgabenwahrnehmung verrechnet werden.
3.1.10
1Auf Stellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 dürfen Professoren verrechnet werden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen (Art. 58 Abs. 3 BayHIG). 2Auf Stellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 dürfen Inhaber der Ämter des Nachwuchsprofessors der Besoldungsgruppe W 1 (Art. 64 BayHIG) verrechnet werden.
3.2
Besondere Regelungen für den Richterbereich
3.2.1
Auf Stellen für Richter der Besoldungsgruppe R 2 können auch Richter kraft Auftrags der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, auf Stellen für Richter der Besoldungsgruppe R 1 auch Richter kraft Auftrags der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verrechnet werden.
3.2.2
1Auf Planstellen der BesGr B 3 können vorübergehend Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 3, auf Planstellen der BesGr A 16 mit Amtszulage Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 2 mit Amtszulage, auf Planstellen der BesGr A 16 Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 2, auf Planstellen der BesGr A 15 Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 1 mit Amtszulage und auf Planstellen der BesGr A 14 Richter oder Staatsanwälte der BesGr R 1 verrechnet werden. 2Die Verrechnung soll nicht länger als zwölf Monate erfolgen.
3.2.3
1Im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden können in besonderen, unvorhergesehenen Einzelfällen Stellen der Besoldungsordnung R zu Gunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten kapitel- und einzelplanübergreifend in Anspruch genommen werden. 2Die Inanspruchnahme soll nicht länger als zwölf Monate erfolgen.
3.3
Arbeitnehmer-Budget
3.3.1
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Vorbereitung einer Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte und Richter, die gemäß Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.2 Satz 1 der gemeinsamen Bewirtschaftung unterliegen, mit Arbeitnehmern zu bestimmen, dass Entgelte abweichend auf den Titeln 428 07 und 428 08 gebucht werden können. 2Auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die sich auf Grund der nach Satz 1 abweichenden Buchung ergeben, ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.
3.3.2
1Wird ein Arbeitnehmer, dessen Bezüge auf einem Titel eines Arbeitnehmer-Budgets nachgewiesen werden, innerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet, so sind seine Bezüge ab dem Zeitpunkt der Abordnung bei der neuen Beschäftigungsstelle nachzuweisen. 2Im Arbeitnehmer-Budget der bisherigen Beschäftigungsstelle sind zusätzlich entsprechende Ausgabemittel zu sperren. 3Die gesperrten Ausgabemittel sind nicht übertragbar. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die neue Beschäftigungsstelle unter dem gleichen Kapitel wie die bisherige Beschäftigungsstelle geführt wird.
3.3.3
1Wird ein Arbeitnehmer, dessen Stelle der Stellenbindung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegt, innerhalb der Staatsverwaltung in ein Kapitel mit einem Arbeitnehmer-Budget abgeordnet, so sind seine Bezüge ab dem Zeitpunkt der Abordnung bei der neuen Beschäftigungsstelle bei Titel 428 07 nachzuweisen. 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kann der Nachweis auch bei Titel 428 08 erfolgen. 3Die Stelle des abgeordneten Arbeitnehmers bei der bisherigen Beschäftigungsstelle bleibt besetzt.
3.3.4
1Wird in einem Kapitel mit einem Arbeitnehmer-Budget gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 6 das ganze oder teilweise freie Stellengehalt einer Stelle, die der Stellenbindung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegt, zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet, sind die Bezüge der Aushilfskräfte bei Titel 428 07 nachzuweisen. 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kann der Nachweis auch bei Titel 428 08 erfolgen.
3.3.5
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof für den Vollzug des Arbeitnehmer-Budgets einen von den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz, den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) und den Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung abweichenden Nachweis der Entgeltzahlungen bestimmen.
3.4
Feststellungen der Rechnungsprüfung
1Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. 2 Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.

4.

Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen

4.1
Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen dürfen Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nach Maßgabe der Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (FkzBek) vom 15. November 2001 (FMBl. S. 471; 2002 S. 69, StAnz. 2002 Nr. 27) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der darauf entfallenden Pauschalsteuern gewährt werden.
4.2
Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch die Ausgaben geleistet werden:
4.2.1
für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Bedienstete des Freistaates Bayern,
4.2.2
für die Kosten
a)
der amtsärztlichen Untersuchung von
Beamten und Bewerbern,
Lehrkräften kirchlicher Genossenschaften, die auf Grund von Abstellungsverträgen im öffentlichen Volksschuldienst und Sondervolksschuldienst tätig sind, und
Geistlichen und Laienkatecheten, die an öffentlichen Volksschulen, Sondervolksschulen und staatlichen Berufsschulen Religionsunterricht erteilen, sowie
b)
einer von der Ernennungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung,
4.2.3
soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind, für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen (Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht analog),
4.2.4
für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen nach den geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
4.2.5
für die Übernahme von Kosten einer Impfung – Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfserum – gegen FSME; Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die beschäftigte Person die Tätigkeit in definierten FSME-Risikogebieten nach Robert Koch-Institut in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau sowie in der Vermessungsverwaltung ausübt und die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ergibt, dass die oder der Beschäftigte durch die Tätigkeit der Gefahr einer höheren Infektion durch das FSME-Virus im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ausgesetzt ist,
4.2.6
für die Übernahme der notwendigen Fahrkosten – bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder im Fall einer notwendigen Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Wegstreckenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) – für die aus Anlass einer dienstlich angeordneten Inanspruchnahme des beim Betriebsärztlichen Dienst im jeweiligen Geschäftsbereich angesiedelten Psychologen.
4.3
Unterbringung in staatlichen Lehreinrichtungen
4.3.1
Die Unterbringung in den in staatlichen Lehreinrichtungen verfügbaren Unterkünften kann im Rahmen von Fort- oder Weiterbildung oder Dienstreisen für staatliche Bedienstete oder im Rahmen einer Dozententätigkeit unentgeltlich erfolgen; die Regelungen der Erstattungsverordnung bleiben davon unberührt.
4.3.2
1Den zur Ausbildung zugewiesenen Beamten (Art. 23 Abs. 2 BayRKG) werden die bei den staatlichen Lehreinrichtungen verfügbaren Unterkünfte überlassen. 2Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern gilt insoweit als staatliche Lehreinrichtung für die gesamte Dauer des fachtheoretischen Studiums der Verwaltungsinformatiker. 3Lehreinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Bildungsaufgaben für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wahrnehmen. 4Die Inanspruchnahme einer Unterkunft ist freiwillig. 5Für die Bereitstellung der Unterkunft werden Kosten nicht erhoben. 6Die staatliche Lehreinrichtung kann die Bereitstellung einer Unterkunft davon abhängig machen, dass der Beamte einen Kostenbeitrag zu einer Verpflegung entrichtet, wenn sie eine solche Verpflegung anbietet.
4.3.3
1Studierenden der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, die im Einzugsgebiet des Ortes der Lehreinrichtung wohnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung – BayTGV – in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes – BayUKG) und nicht schwerbehindert sind, werden keine Unterkünfte überlassen. 2Wenn im Einzelfall durch den Verzicht auf die unentgeltliche Unterbringung höhere Anmietkosten eingespart werden, kann auf Antrag anstatt der unentgeltlichen Unterkunft ein Fahrkostenzuschuss gewährt werden.
4.3.4
1Ein Kostenbeitrag für die Verpflegung (Nr. 4.3.2 Satz 6) wird nicht erhoben, wenn die Beamtin oder der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Verpflegung in Anspruch zu nehmen. 2Der Nachweis der gesundheitlichen Gründe ist durch ärztliche Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie zu führen. 3Die Bescheinigung muss eine entsprechende Feststellung, jedoch keine Diagnose enthalten.
4.3.5
1Eine geschlossene Unterbringung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BayTGV) wird nicht begründet. 2 Art. 127 BayBG bleibt unberührt.
4.4
1Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen wird Beamten, die im Lauf des Kalenderjahres vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, eine außertarifliche Leistung gewährt. 2Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte während des Kalenderjahres von einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht wechseln. 3Die außertarifliche Leistung beträgt für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 11 70 %, für die übrigen Beschäftigten 65 % des monatlichen Entgelts, das dem Beschäftigten in den letzten drei Monaten vor dem Monat der Übernahme in das Beamtenverhältnis oder des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht durchschnittlich gezahlt wurde; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt – mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- und Überstunden –, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 4Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am Ersten des Monats, der dem Monat der Verbeamtung oder des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht unmittelbar vorhergeht. 5Die außertarifliche Leistung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Beschäftigte kein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. 6Die außertarifliche Leistung ist zulasten der Haushaltsstelle zu leisten, auf der der Beamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis oder vor dem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht geführt wurde.
4.5
Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer kann Arbeitnehmern für die Zeit für die ihnen Entgelt (§ 15 TV-L) zusteht, eine Zulage gezahlt werden, wenn ihre Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch die Reisekostenvergütung noch durch das Entgelt abgegolten sind, und entsprechenden Beamten unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
4.6
Dienstleistern, die Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements unter Bezugnahme auf den vom Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26. Juli 2010, Az. PE-P 1400 FV-028-29360/10, erlassenen Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement für Beschäftigte des Freistaates Bayern in Behördenräumen durchführen, kann für die Durchführung der Maßnahme die Nutzung der Diensträume unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.
4.7
1Soweit nicht in Anspruch genommener Urlaub nach einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer tariflichen Vorschrift bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten ist, sind die Ausgaben auf der Haushaltsstelle zu verbuchen, auf der die Bezüge des Beschäftigten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses verbucht wurden. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag geregelte finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses in einer Bekanntmachung der Staatsregierung oder in einer Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für entsprechend anwendbar erklärt wird.
4.8
1Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer können bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen im Rahmen der Heimatstrategie und im Rahmen der Verlagerung des Landesamts für Statistik in entsprechender Anwendung der §§ 7 und 8 des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte verdoppelte Abfindungen gezahlt werden. 2Die danach mögliche Abfindungssumme darf höchstens 70 % der Personaldurchschnittskosten – bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens – betragen, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem Zeitpunkt anfallen würden, zu dem die oder der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter für eine Regelaltersrente erreicht hätte. 3Tritt die oder der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern oder zu einem anderen Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder oder des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfasst ist, verringert sich die Abfindung entsprechend. 4Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. 5Beschäftigte haben bei Abschluss des Auflösungsvertrags unter Zahlung der verdoppelten Abfindung dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie sich über die Auswirkungen der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung sowie über die Folgen in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung – Kranken- und Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung – und in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingehend informiert haben.
4.9
1Bedienstete des Freistaates Bayern, deren bisherige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ganz oder teilweise im Rahmen der Heimatstrategie verlagert wird, können einmalig eine Mobilitätsprämie in Höhe von 3000 € brutto erhalten. 2Die nähere Ausgestaltung regelt die Richtlinie für die Gewährung einer Mobilitätsprämie. 3Die Gewährung der Mobilitätsprämie erfolgt aus dem Haushaltsansatz bei Kap. 13 02 Tit. 443 06.
4.10
1Lehrkräfte, die sich für einen Einsatz an einer Schule in einer Region mit nicht ausreichender Bedarfsdeckung (Mangelregion) entscheiden, können einmalig eine Regionalprämie in Höhe von 3 000 € brutto erhalten. 2Die nähere Ausgestaltung regelt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Die Gewährung der Regionalprämie erfolgt aus dem Haushaltsansatz bei Kap. 05 02 Tit. 443 07.
4.11
Gemäß Art. 52 Satz 1 BayHO und Art. 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, der Freistaat Bayern eigene oder angemietete und gegebenenfalls möblierte Wohnungen und Unterkünfte unentgeltlich seinen reisekosten- oder trennungsgeldberechtigten Bediensteten überlassen darf, soweit deren Mietwert oder die dafür vom Staat getragenen Kosten die nach dem Reisekosten- oder Trennungsgeldrecht erstattungsfähigen Kosten übersteigen.

5.

Prüfungskosten, Personal- und Sachausgaben aus anderen Haushaltsansätzen

5.1
Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergütungen) sind auch sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfer und Prüfungshelfer zu bestreiten.
5.2
Soweit Bezüge der Beamten und Richter oder Entgelte der Beschäftigten im Staatshaushalt gebucht und nachgewiesen werden, aber ganz oder teilweise von Stellen außerhalb des Staatshaushalts finanziell zu tragen sind, sind auch die Ausgaben für Beihilfen, abzuführende Beihilfe- und Verwaltungskostenpauschalen in den Fällen von Art. 6 Abs. 7 Satz 4, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder, Auslagenersatz im Sinne des Art. 12 BayUKG, Übergangsgelder sowie alle sonstigen personalbezogenen Ausgaben, z.B. Unfallfürsorgeleistungen, Sachschadenersatz und Fortbildungsreisen, zulasten der Ansätze aus Mitteln Dritter zu leisten.
5.3
Aus Mitteln der Titel 518 0. (Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume) sind auch die Ausgaben für durchzuführende Ausschreibungsverfahren zur Anmietung von Immobilien, die ein privater Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers errichtet (Bestellbauten), insbesondere die für die Beauftragung privater Sachverständiger anfallenden Ausgaben, zu bestreiten.

6.

Anlagen zum Haushaltsplan

6.1
Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.
6.2
1Soweit bei Titeln der Anlage S (staatlicher Hochbau) Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen wegen Fehlens der in Art. 24 Abs. 1 BayHO bezeichneten Unterlagen als gesperrt oder als Planungstitel bezeichnet sind, bedarf die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags. 2Dies gilt nicht für die Leistung von Ausgaben und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für die Erstellung der Planungsunterlagen nach den Art. 24 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BayHO. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, für die Erstellung der Planungsunterlagen von Neubauten nähere Anordnungen zu erlassen.

7.

Ausnahmen vom Bruttonachweis

1Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe der VV Nr. 3 zu Art. 35 BayHO zugelassen oder vorgeschrieben.
2Darüber hinaus gilt Folgendes:
7.1
1Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte und aus Rabatten für bereits gezahlte Ausgaben dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. 2Erstattungen von Reisekosten durch Dritte und pauschale Rabatte für bereits gezahlte Fahrtkosten dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden.
7.2
Schadenersatzleistungen und Zahlungen anstelle von Garantieleistungen Dritter dürfen stets, also auch nach Abschluss der Bücher, insoweit von der Ausgabe abgesetzt werden, als sie zur Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung bestimmt sind.
7.3
Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit sie
7.3.1
noch während des gleichen Jahres, in dem sie ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden oder
7.3.2
im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen zwischen dem Bund und dem Land, insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben, gewährt wurden und der Bund dies zulässt.
7.4
Rückzahlungen von Einzahlungen, die über eine elektronische Bezahlplattform abgewickelt werden, dürfen von der Einnahme abgesetzt werden.
8.
(nicht besetzt)
9.
Zweckgebundene Einnahmen
1Zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. 2Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. 3Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen dürfen in der Haushaltsrechnung als Ausgabereste nachgewiesen werden.

10.

Nutzungen und Sachbezüge

10.1
Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen
1An Beamte und Arbeitnehmer dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. 2Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. 3Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 % des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. 4Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. 5Einer Einwilligung nach Art. 57 BayHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
10.2
Private Nutzung von dienstlichen Festnetzanschlüssen
Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen in dringenden Fällen und in geringfügigem Umfang private Telefonate von einem dienstlichen Festnetzanschluss ohne Kostenerstattung führen.
10.3
Private Nutzung von Dienstfahrrädern
Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen die für dienstliche Zwecke beschafften Fahrräder ihrer Dienststelle, die keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sind (Dienstfahrräder), ohne Kostenerstattung in geringem Umfang privat nutzen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
11.
Weitergabe von Zuwendungen
Die Gewährung von Zuwendungen kann durch das zuständige Staatsministerium über die in Art. 44 Abs. 3 BayHO genannten juristischen Personen des privaten Rechts hinaus auch auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden.

12.

Dezentrale Budgetverantwortung

12.1
Erweiterte gegenseitige Deckungsfähigkeit
1Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sind jeweils innerhalb der einzelnen Kapitel – unter Einbeziehung der entsprechenden Verwaltungsbetriebsmittel in den Sammelkapiteln und Allgemeinen Bewilligungen sowie der zentral veranschlagten Ansätze – der Einzelpläne 01 bis 12, 14 bis 16
a)
die Ansätze für Personalausgaben der Titel 422 41, 427 01, 427 41, 427 99, 428 11, 428 12, 428 21, 428 22, 428 3., 428 41, 428 66, 428 99, der Gruppe 429, der Titel 443 16, 453 01, 459 0., 459 1. und 459 49,
b)
die Ansätze für sächliche Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppe 529, der Titel 527 2., 531 2., 532 0., 546 45 sowie der Gruppe 549 und
c)
die Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82
nach näherer Maßgabe der folgenden Nummern gegenseitig deckungsfähig. 2Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze gedeckt wurden (Deckungsketten), ist nicht möglich.
12.2
Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen
Innerhalb eines Kapitels kann das Durchschnittliche Stellengehalt einer frei gewordenen und besetzbaren Stelle zur Verstärkung der in Nr. 12.1 genannten Ansätze unter folgender Maßgabe verwendet werden:
12.2.1
1Die Stelle muss über die Wiederbesetzungssperre hinaus mindestens ein Jahr lang freigehalten werden; Art. 6 Abs. 2 Satz 4 findet keine Anwendung. 2Die Verwendung der Stellengehälter für eine Verstärkung kann somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre erfolgen.
12.2.2
Für jeden vollen Monat, für den die Stelle dann über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus gezielt freigehalten wird, können entweder
a)
ein Zwölftel aus 75 % des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung der Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 oder
b)
ein Zwölftel aus 50 % des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung für sächliche Verwaltungsausgaben verwendet werden.
12.2.3
Mit dem Zeitpunkt der Wiederbesetzung der Stelle endet die Verstärkungsmöglichkeit der Nr. 12.2.
12.3
Deckungsfähigkeit der in Nr. 12.1 genannten Personalausgaben
12.3.1
1Einsparungen bei den in Nr. 12.1 genannten Ansätzen dürfen nur dann für die Begründung zusätzlicher Dienst- und Arbeitsverhältnisse verwendet werden, wenn das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Monate oder die Dauer einer jahreszeitlich bedingten Saison – ohne Kettenverlängerung – zeitlich befristet ist (Aushilfskräfte). 2Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, soweit lediglich der bei Altersteilzeit von Arbeitnehmern auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.
12.3.2
Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen nur bei mindestens einjährigem Freihalten der Beschäftigungsmöglichkeit zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen der in Nr. 12.1 genannten Ansätze herangezogen werden; hinsichtlich der Titel 428 21 und 428 22 gilt dies nur bei Einsparungen über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus.
12.3.3
1Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 der Titel 422 41 und 428 41 darf nur einseitig zulasten dieser Titel in Anspruch genommen werden. 2Die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 dieser Titel untereinander bleibt unberührt.
12.4
Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen
1Die Einschränkungen der Nrn. 12.2 und 12.3 gelten nicht, soweit bei der Privatisierung von Aufgaben eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel notwendig ist, die entbehrlichen Stellen nicht wieder besetzt und im nächsten Haushaltsplan – stellen- und betragsmäßig – abgesetzt werden. 2Auf sich hiernach ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden, sofern im Einzelfall die auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamthöhe der umgewidmeten Durchschnittlichen Stellengehälter 250 000 € nicht übersteigt; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.
12.5
Einseitige Deckungsfähigkeit zugunsten von Haushaltsstellen
12.5.1
Bauunterhalt
1Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für Titel der Gruppe 519 darf nur einseitig zugunsten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden. 2Nr. 1.2 bleibt unberührt.
12.5.2
Globale Mehrausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben
Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für die Gruppe 548 darf nur einseitig zulasten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden.
12.5.3
Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe
1Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für die in den Sammelkapiteln ausgebrachten Titel 547 26 und 812 26 darf nur einseitig zugunsten dieser Titel in Anspruch genommen werden. 2Die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 dieser Titel untereinander bleibt unberührt.
12.6
Koppelung mit Einnahmen
1Mehr- oder Mindereinnahmen von bis zu 10 % der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 01 und 119 49 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen oder vermindern die Ausgabebefugnis der in Nr. 12.1 genannten Ansätze des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. 2Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
12.7
Übertragbarkeit, zeitliche Bindung
12.7.1
Übertragbarkeit
Die in Nr. 12.1 genannten Ausgaben sind zur Förderung der wirtschaftlichen und sparsamen Bewirtschaftung übertragbar.
12.7.2
Zeitliche Bindung
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 45 Abs. 3 BayHO bei den in Nr. 12.1 genannten Titeln bereits vor Ablauf des Haushaltsjahres für einen Teil der zu erwartenden Ausgabereste die Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme allgemein zu erteilen.
12.8
Einzelregelungen
1Die in den Nrn. 12.1 bis 12.7 getroffenen Regelungen finden keine Anwendung, soweit in den Einzelplänen in den Vorbemerkungen zum Geltungsbereich der Regelungen zur dezentralen Budgetverantwortung einzelne Bereiche ausdrücklich ausgenommen sind; sie finden zusätzlich Anwendung, soweit dort einzelne Bereiche ausdrücklich einbezogen sind. 2Gekoppelte Einnahmen- und Ausgabetitel, die ausschließlich dem Nachweis von zweckgebundenen Einnahmen dienen, sind grundsätzlich vom Geltungsbereich auszunehmen.