Inhalt
    
    
        
          Art. 10
           Änderung des Kostengesetzes
          
         
         Art. 4 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        
          - 1.
- 
            Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1. 
- 2.
- 
            Folgender Abs. 2 wird angefügt: “(2) 1Von der Zahlung der Gebühren befreit sind auch 
              - 1.
- 
                die Bundesrepublik Deutschland und 
- 2.
- 
                die anderen deutschen Länder. 
  2Gebührenfreiheit nach Satz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, für in § 8 Abs. 4 des Bundesgebührengesetzes genannte Bundesbehörden, Landesbetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen der anderen deutschen Länder.“