Inhalt
Art. 12
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Nr. 2 wird die Angabe „0,15 €“ durch die Angabe „0,17 €“ ersetzt.
- 2.
-
In Nr. 3 wird die Angabe „0,09 €“ durch die Angabe „0,10 €“ ersetzt.
- 3.
-
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
|
Fahrrads oder elektrisch betriebenen, zweirädrigen Fahrzeugs
|
0,10 €.“
|