Inhalt
Art. 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. 10 am 1. Mai 2023 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.