Inhalt
    
    
        
          Art. 16
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
          
         
        (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
        (2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. 10 am 1. Mai 2023 in Kraft.
        (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.