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HG 2019/2020
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 24.05.2019
Art. 6l
Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen
(1) Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates versetzt oder geht das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eines Beschäftigten über, ist die Stelle dieses Beschäftigten gesperrt.
(2) 1Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates gegen volle Kostenerstattung zum Fernstraßen-Bundesamt oder zu der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) abgeordnet, zugewiesen oder gestellt, gilt für diesen Beschäftigten eine Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht bis im Haushaltsplan eine geeignete Leerstelle zur Verfügung steht. 2Die ursprüngliche Stelle dieses Beschäftigten ist gesperrt.
(3) Sind Stellen im Haushaltsplan eingezogen worden, gilt Folgendes:
1.
1Kehrt ein gemäß Abs. 1 versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. 2Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.
2.
Wird eine Abordnung, Zuweisung oder Gestellung gemäß Abs. 2 aufgehoben, ist Art. 50 Abs. 5 BayHO entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Beschäftigte des Freistaates unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, um eine Beschäftigung bei der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 InfrGG aufzunehmen, sind Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.