Inhalt
Art. 13
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Art. 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Art. 17 Abs. 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
- 2.
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In Art. 40 Satz 3 wird die Angabe „75 v. H.“ durch die Angabe „77 v. H.“ ersetzt.