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Art. 10
Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes
Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „erzieht“ die Wörter „und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt“ eingefügt.
- 2.
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Dem Art. 9a wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) 1Für Entscheidungen auf Grund eines bis 1. Juli 2019 gestellten Antrags wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 22 vorgelegen hat.“