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HG 2019/2020
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 24.05.2019
Art. 6k
Überleitung der Arbeitsverhältnisse am Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie
1Die Arbeitsverhältnisse der bei der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung der Universität Regensburg „Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie“ beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern und des Universitätsklinikums Regensburg gehen mit Wirkung vom 1. Juli 2019 auf die Stiftung Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI) über. 2Für die in Satz 1 genannten Personen und die weiteren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. 3Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beim Freistaat Bayern und beim Universitätsklinikum Regensburg werden von der Stiftung, solche bei der Stiftung werden vom Freistaat Bayern und vom Universitätsklinikum Regensburg jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet. 4Die Stiftung ist verpflichtet, die Versicherung aller nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherbaren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der genannten Versorgungsanstalt herbeizuführen und dauerhaft zu gewährleisten.