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HG 2019/2020
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 24.05.2019
Art. 6i
Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2019/2020
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan der Haushaltsjahre 2019 und 2020 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt jeweils 6 500 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 6 500 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
Einzelplan
Jahreskosten
02
16 000 €
03
1 333 000 €
04
479 000 €
05
3 198 000 €
06
734 000 €
07
22 000 €
08
126 000 €
09
106 000 €
10
75 000 €
11
15 000 €
12
91 000 €
14
18 000 €
15
276 000 €
16
11 000 €
3Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 4Die 2019 kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2019 und die 2020 kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. Mai 2020 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.