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HG 2019/2020
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 24.05.2019
Art. 6f
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.
(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:
Einzelplan
Sperrekontingente
02
1
03
164
04
80
05
5
06
69
07
2
08
44
09
26
10
19
12
67
15
23
Summe
500
2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.
(4) Die Art. 6b und 6c bleiben unberührt.