§ 22
Große Leistungsnachweise
(1) 1Für Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 gilt je Schuljahr:
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im Fach Deutsch sind mindestens drei schriftliche Schulaufgaben zu halten;
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im Fach Mathematik sind in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 jeweils mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten, in den Jahrgangsstufen 8 bis 11 mindestens drei;
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in den Fremdsprachen sind mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten.
2In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten. 3Die Anzahl nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen um eine unterschritten werden. 4Diktate oder grammatische Übungen sind im Fach Deutsch als Schulaufgaben nicht zulässig. 5In modernen Fremdsprachen wird in mindestens zwei Jahrgangsstufen eine Schulaufgabe oder ein Teil davon in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten.
(2) 1Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe je Schuljahr in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 durch im Anforderungsniveau jeweils gleichwertige Prüfungsformate ersetzt werden. 2Im Fach Deutsch ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 je Schuljahr die Ersetzung einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Prüfungsformate, die keine Aufsatzschulaufgaben sind, ausgeschlossen, wenn nur drei Schulaufgaben in einem Schuljahr geschrieben werden. 3Außer im Fach Deutsch können in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 je Schuljahr alle Schulaufgaben eines Fachs in einer Jahrgangsstufe durch Leistungsnachweise im Abstand von grundsätzlich sechs Unterrichtswochen ersetzt werden. 4Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn und für die Dauer des Schuljahres einheitlich für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung. 5Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen Entscheidungen nach Satz 1, wenn das ersetzende Prüfungsformat
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eine Gruppenarbeitsphase oder
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eine schriftliche Prüfung über die Schwerpunkte des Jahresstoffs als letzten großen Leistungsnachweis des Schuljahres
vorsieht, und Entscheidungen nach Satz 3. 6Das Schulforum ist bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 anzuhören.
(3) Für Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt:
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Für jedes Fach in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 sowie im Ausbildungsabschnitt 13/2 für jedes Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau und für das Fach Sport wird je eine Schulaufgabe gefordert.
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In den modernen Fremdsprachen wird eine Schulaufgabe in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 in mündlicher Form, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung, abgehalten.
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Es gelten folgende Ausnahmen:
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Im Fach Kunst werden jeweils kombinierte Aufgaben gestellt (bildnerisch-praktischer und schriftlich-theoretischer Teil). Im Leistungsfach wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 und Satz 1 ein künstlerisches Projekt gefordert.
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Im Leistungsfach Musik wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 eine praktische Prüfung (Instrument oder Gesang) gefordert.
- c)
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Im Fach Sport treten an die Stelle der Schulaufgabe praktische Leistungsnachweise in den gewählten sportlichen Handlungsfeldern. Abweichend hiervon wird im Leistungsfach Sport in allen Ausbildungsabschnitten zusätzlich eine Schulaufgabe aus der Sporttheorie gestellt.
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In den Fächern Theater und Film, Vokalensemble, Instrumentalensemble, Tanz- und Bewegungskünstetheater, Sport und Gesellschaft sowie biologisch-chemisches Praktikum tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung, die ein Prüfungsgespräch einschließt.
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In fremdsprachiger Konversation tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine Konversationsübung, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung.
- f)
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Im Fach Rhetorik kann die Schulaufgabe durch einen komplexen mündlichen Leistungsnachweis in angemessener Länge ersetzt werden, in dessen Mittelpunkt der vertiefte Nachweis rhetorischer Fähigkeiten steht.
(4) 1Große schriftliche Leistungsnachweise werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als ein großer schriftlicher Leistungsnachweis, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei große schriftliche Leistungsnachweise abgehalten werden. 3Welche kleinen Leistungsnachweise in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 an Tagen, an denen die Klasse einen großen schriftlichen Leistungsnachweis schreibt, gefordert werden, entscheidet die Lehrerkonferenz nach § 21 Abs. 2.
(5) 1Die Bearbeitungszeit für eine Schulaufgabe in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 beträgt höchstens 60 Minuten, in den Jahrgangsstufen 12 und 13 höchstens 90 Minuten. 2In der Jahrgangsstufe 13 kann in den Fächern der Abiturprüfung je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 3Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Bearbeitungszeit unabhängig von Satz 1 ab der Jahrgangsstufe 8 angemessen erhöht werden. 4Im Fach Kunst kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen. 5Im Fach Musik werden Hörzeiten auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
(6) Welche Hilfsmittel bei der Anfertigung von Schulaufgaben verwendet werden dürfen, legt das Staatsministerium gesondert fest.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleitung einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(8) Die freiwillige Wiederholung von Schulaufgaben ist nicht zulässig.
(9) Für Prüfungsformate nach Abs. 2, die Schulaufgaben ersetzen, gelten die Abs. 4, 6 und 8 entsprechend.