§ 9
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und
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14 Punkte
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sehr gut
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Note 1
eine hervorragende Leistung,
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13 bis
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11 Punkte
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gut
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Note 2
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
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10 bis
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8 Punkte
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befriedigend
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Note 3
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
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7 bis
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5 Punkte
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ausreichend
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Note 4
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
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4 bis
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2 Punkte
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mangelhaft
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Note 5
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
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1 und
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0 Punkte
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ungenügend
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Note 6
eine völlig unbrauchbare Leistung.
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(2) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.
(3) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2Der Notenwert ist jeweils wie folgt abzugrenzen:
13,50 bis 15 Punkte = sehr gut,
11,00 bis 13,49 Punkte = gut,
8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Qualifikationsprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:
540 bis 600 Punkte = sehr gut,
440 bis 539,99 Punkte = gut,
320 bis 439,99 Punkte = befriedigend,
200 bis 319,99 Punkte = ausreichend,
80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft,
0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.