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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 9
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und
14 Punkte
sehr gut
Note 1
eine hervorragende Leistung,
13 bis
11 Punkte
gut
Note 2
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
10 bis
8 Punkte
befriedigend
Note 3
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
7 bis
5 Punkte
ausreichend
Note 4
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
4 bis
2 Punkte
mangelhaft
Note 5
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
1 und
0 Punkte
ungenügend
Note 6
eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.
(3) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2Der Notenwert ist jeweils wie folgt abzugrenzen:
13,50 bis 15 Punkte = sehr gut,
11,00 bis 13,49 Punkte = gut,
8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Qualifikationsprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:
540 bis 600 Punkte = sehr gut,
440 bis 539,99 Punkte = gut,
320 bis 439,99 Punkte = befriedigend,
200 bis 319,99 Punkte = ausreichend,
80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft,
0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.