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FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
§ 6
Dozenten
(1) Die nebenamtlichen Dozenten und Dozentinnen werden von der Landesfinanzschule Bayern oder der HföD, Fachbereich Finanzwesen, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Finanzen bestellt.
(2) 1Zu Dozenten und Dozentinnen an einer der Bildungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) dürfen nur Beamte und Beamtinnen bestellt werden, die hierzu fachlich und pädagogisch geeignet sind; hauptamtliche Dozenten und Dozentinnen sollen berufspädagogisch geschult sein. 2Die Dozenten und Dozentinnen sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung pädagogisch und fachlich zu fördern. 3Hauptamtliche Dozenten und Dozentinnen sollen nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit wahrnehmen.