Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 7
Arbeitsleitfäden, Ausbildungsplan, Bewertung
(1) 1Für die praktische Ausbildung sind vom Landesamt für Finanzen unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) Leitfäden aufzustellen. 2Die Leitfäden legen schwerpunktmäßig die Dauer und Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, in denen die Beamten und Beamtinnen ausgebildet werden. 3Die Leitfäden werden den Beamten und Beamtinnen ausgehändigt.
(2) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin stellt für jeden Beamten und jede Beamtin einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1) auf (Ausbildungsplan); eine Kopie des Ausbildungsplans ist den Beamten und Beamtinnen auszuhändigen.
(3) 1Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Qualifikationsprüfung bewertet der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin die Beamten und Beamtinnen auf schriftlichen Vorschlag des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin. 2Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. 3Die Bewertung schließt mit einer ganzen Punktzahl und einer Note gemäß § 9 ab. 4Sie ist dem Beamten oder der Beamtin bekannt zu geben und mit ihm oder ihr zu besprechen.