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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 15
Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen, soweit es sich um die Ausübung der disziplinarrechtlichen Befugnisse nach dem Bayerischen Disziplinargesetz handelt, sind für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter oder die Leiterin der Landesfinanzschule Bayern und für die Zeit des Fachstudiums der Präsident oder die Präsidentin der HföD, im Übrigen der Präsident oder die Präsidentin des Landesamts für Finanzen.