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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 12
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf Vorschlag der Landesfinanzschule Bayern oder der HföD, Fachbereich Finanzwesen, bei unzureichendem Stand der Ausbildung, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die der Beamte oder die Beamtin selbst zu vertreten hat, durch das Landesamt für Finanzen verlängert werden. 2Der Beamte oder die Beamtin ist vorher zu hören.
(2) Von einem unzureichenden Stand der Ausbildung ist regelmäßig auszugehen, wenn folgende Ausbildungsteile unterbrochen sind und das Versäumte nicht nachgeholt werden kann:
1.
die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten insgesamt mehr als einen Monat oder
2.
ein Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder ein Teil der Fachstudien mehr als drei Wochen.
(3) 1Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass der Beamte oder die Beamtin zusammen mit den Beamten und Beamtinnen, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Qualifikationsprüfung ablegen kann. 2Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Bewertungen zugrunde gelegt.
(4) Der Vorbereitungsdienst soll nicht mehr als einmal verlängert werden.