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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 4
Ausbildungsstellen
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene wird an der Landesfinanzschule Bayern durchgeführt. 2Die Fachstudien für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene finden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD), Fachbereich Finanzwesen, statt.
(2) 1Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 19) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 23) weist das Landesamt für Finanzen die Beamten und Beamtinnen bestimmten Dienststellen des Landesamts für Finanzen zu. 2Eine Zuweisung kann vorübergehend auch an andere Behörden oder Staatsbetriebe erfolgen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.