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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 5
Ausbildungsverantwortliche
(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesamts für Finanzen bestellt einen Ausbildungsreferenten oder eine Ausbildungsreferentin.
(2) 1Das Landesamt für Finanzen bestellt bei jeder ausbildenden Dienststelle nach Anhörung des Dienststellenleiters oder der Dienststellenleiterin einen Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin. 2Er oder sie ist dem Dienststellenleiter oder der Dienststellenleiterin unmittelbar unterstellt.
(3) 1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin lenkt und überwacht die Ausbildung bei der ausbildenden Dienststelle. 2Er oder sie hat sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. 3Hierfür ist er oder sie von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. 4Die Verantwortlichkeit des Dienststellenleiters oder der Dienststellenleiterin für die Ausbildung bleibt unberührt.
(4) 1Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin bestimmt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin die Beschäftigten, denen die Beamten und Beamtinnen zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. 2Nur Beschäftigte, die über die erforderlichen praktischen, pädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, dürfen mit der Ausbildung betraut werden. 3Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten und Beamtinnen in ihrem Bereich verantwortlich; es dürfen ihnen nicht mehr Beamte und Beamtinnen zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.