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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 13
Wiederholung von Aufsichtsarbeiten, Erholungsurlaub, Teilzeit
(1) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Bewertung der Leistungen vorliegt.
(2) 1Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bildungseinrichtungen stattfinden, gelten als eingebrachte Urlaubstage. 2Während der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene soll Erholungsurlaub nicht zulasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. 3Während der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen.
(3) 1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 12 nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.