Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 11
Übungen und Seminare
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.
(2) 1Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. 2Es soll zwischen verschiedenen Seminaren gewählt werden können.
(3) 1Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. 2In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fächer, die in der Anlage 1 oder Anlage 2 aufgeführt sind, unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.