Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 10
Unterrichts- und Studienpläne, Lehr- und Gestaltungspläne
(1) 1Die Lehrveranstaltungen richten sich für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene nach Unterrichts- und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach Studienplänen. 2Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 18 Abs. 2 und § 22 Abs. 3) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.
(2) 1Auf der Grundlage der Unterrichts- und Studienpläne werden Lehrpläne aufgestellt, in denen eine Gliederung der Fächer, die Lernziele und die Lehrinhalte festgelegt werden. 2Der Unterrichtsplan und die Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung werden von der Landesfinanzschule Bayern, der Studienplan und die Lehrpläne für das Fachstudium von der HföD, Fachbereich Finanzwesen, jeweils unter Beteiligung des Landesamts für Finanzen erstellt.
(3) Für die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (§ 8) werden vom Landesamt für Finanzen unter Beteiligung der Landesfinanzschule Bayern oder der HföD, Fachbereich Finanzwesen, Gestaltungspläne erstellt.
(4) Die Unterrichts-, Studien-, Lehr- und Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.