Inhalt
§ 8
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
1Die Beamten und Beamtinnen nehmen während der berufspraktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. 2Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben. 3Daneben sollen die Beamten und Beamtinnen mit dem Aufbau, den Aufgaben und der Organisation der Verwaltung vertraut gemacht werden.