Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
§ 14
Pflichten
1Die Beamten und Beamtinnen haben an den Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen. 2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.