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Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) Vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821; 2011 S. 36) BayRS 2030-2-2-I (§§ 1–76)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–3)
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Teil 2 Polizeivollzugsdienst (§§ 4–65)
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Abschnitt 1 Allgemeines (§§ 4–13)
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Abschnitt 2 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 14–36)
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Unterabschnitt 1 Einstellungsprüfung (§§ 14–20)
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Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienst (§§ 21–26)
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Unterabschnitt 3 Qualifikationsprüfung (§§ 27–36)
§ 27 Zulassung, Ladung
§ 28 Prüfungsausschuss
§ 29 Form und Inhalt
§ 30 Schriftliche Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfung
§ 32 Mündliche Prüfung in englischer Sprache
§ 33 Praktisch-mündliche Prüfung
§ 34 Gesamtprüfungsergebnis
§ 35 Nichtbestehen
§ 36 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Berufsbezeichnung
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Abschnitt 3 Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 37–58)
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Abschnitt 4 Ämter ab der vierten Qualifikationsebene (§§ 59–65)
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Teil 3 Wirtschaftskriminaldienst (§§ 66–68a)
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Teil 4 Technischer Computer- und Internetkriminaldienst (§§ 69–71a)
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Teil 5 Technischer Polizeivollzugsdienst (§§ 72–74a)
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Teil 6 Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz (§§ 75–75a)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§ 76)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
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§ 27 Zulassung, Ladung
§ 28 Prüfungsausschuss
§ 29 Form und Inhalt
§ 30 Schriftliche Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfung
§ 32 Mündliche Prüfung in englischer Sprache
§ 33 Praktisch-mündliche Prüfung
§ 34 Gesamtprüfungsergebnis
§ 35 Nichtbestehen
§ 36 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Berufsbezeichnung