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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 27
Zulassung, Ladung
(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.
(2) 1Mit der Zulassung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen zur Prüfung geladen. 2Die zugelassenen Hilfsmittel gibt das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen rechtzeitig vor den Prüfungsterminen bekannt.