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Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) Vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821; 2011 S. 36) BayRS 2030-2-2-I (§§ 1–76)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–3)
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Teil 2 Polizeivollzugsdienst (§§ 4–65)
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Abschnitt 1 Allgemeines (§§ 4–13)
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Abschnitt 2 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 14–36)
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Abschnitt 3 Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 37–58)
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Unterabschnitt 1 Auswahlverfahren (§ 37)
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Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienst (§§ 38–45)
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Unterabschnitt 3 Prüfungen (§§ 46–55)
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Unterabschnitt 4 Praxiseinführung (§ 56)
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Unterabschnitt 5 Ausbildungsqualifizierung (§§ 57–58)
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Abschnitt 4 Ämter ab der vierten Qualifikationsebene (§§ 59–65)
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Teil 3 Wirtschaftskriminaldienst (§§ 66–68a)
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Teil 4 Technischer Computer- und Internetkriminaldienst (§§ 69–71a)
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Teil 5 Technischer Polizeivollzugsdienst (§§ 72–74a)
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Teil 6 Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz (§§ 75–75a)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§ 76)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
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Abschnitt 3 Ämter ab der dritten Qualifikationsebene
Unterabschnitt 1 Auswahlverfahren (§ 37)
Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienst (§§ 38–45)
Unterabschnitt 3 Prüfungen (§§ 46–55)
Unterabschnitt 4 Praxiseinführung (§ 56)
Unterabschnitt 5 Ausbildungsqualifizierung (§§ 57–58)