Inhalt
§ 36
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Berufsbezeichnung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem
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das Gesamtprüfungsergebnis nach Punkten und Notenprädikat,
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die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
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die Ergebnisse der vier schriftlichen Prüfungsaufgaben,
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das Gesamtergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung in englischer Sprache sowie
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die Fortgangsbewertung
zu ersehen sind. 2Die Platzziffer gemäß Satz 1 Nr. 2 kann gesondert mitgeteilt werden. 3Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung mit den erzielten Einzelergebnissen.
(2) 1Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirt-Polizei“ oder „Verwaltungsfachwirtin-Polizei“ zu führen. 2Wer eine entsprechende Prüfung nach früherem Recht erfolgreich abgelegt hat, ist ebenfalls berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.