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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 35
Nichtbestehen
Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1.
die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt,
2.
in der praktisch-mündlichen Prüfung weniger als 2 Punkte erhalten hat,
3.
im Gesamtprüfungsergebnis weniger als 5 Punkte erhalten hat oder
4.
in der praktisch-mündlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und den schriftlichen Prüfungsaufgaben dreimal weniger als 5 Punkte erzielt hat.