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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 34
Gesamtprüfungsergebnis
(1) 1Das Gesamtprüfungsergebnis wird aus dem jeweiligen Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung, der beiden Teile der mündlichen Prüfung und der Fortgangsbewertung gebildet. 2Hierbei zählen das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung 50 v.H., das Gesamtergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung 30 v.H., das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung in englischer Sprache 5 v.H. und die Fortgangsbewertung 15 v.H.
(2) 1Die Fortgangsbewertung wird aus dem Mittel der Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 1 gebildet. 2Einzelne Leistungsnachweise können dabei anders gewichtet werden. 3Das Nähere wird im Ausbildungsplan gemäß § 23 geregelt.
(3) § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.