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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 30
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vier Aufgaben aus den Prüfungsfächern gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 von jeweils 180 Minuten Dauer zu bearbeiten. 2Die Aufgaben orientieren sich an den Ausbildungsinhalten nach § 25.
(2) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der erzielten Einzelbewertungen.