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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 26
Leistungsnachweise, Leistungs- und Eignungsbild
(1) Die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung haben die im Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) 1Im Praktikum bei der Landespolizei gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ist über die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung ein Leistungs- und Eignungsbild zu fertigen. 2Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle, bei der das Praktikum durchgeführt wird, erstellt jeweils eine Gesamtbewertung mit den Kriterien „gut geeignet“, „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“. 3Inhalt und Gestaltung des Leistungs- und Eignungsbilds werden im Ausbildungsplan geregelt. 4Die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung müssen im Leistungs- und Eignungsbild jeweils die Gesamtbewertung „gut geeignet“ oder „geeignet“ nachweisen.
(3) 1Werden geforderte Leistungsnachweise nicht erbracht, die gemäß Abs. 2 Satz 4 geforderte Gesamtbewertung nicht nachgewiesen oder liegt keine ordnungsgemäße Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vor, kann die Einstellungsbehörde eine Verlängerung bzw. Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes genehmigen. 2Insgesamt sind in den ersten vier Ausbildungsabschnitten zwei Ausbildungswiederholungen zulässig. 3Dabei darf ein Ausbildungsabschnitt nur einmal wiederholt werden.