Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 32
Mündliche Prüfung in englischer Sprache
(1) 1In der mündlichen Prüfung in englischer Sprache wird die Sprachfertigkeit der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen bewertet. 2Die Themen orientieren sich hierbei an den Inhalten des Ausbildungsfachs Englisch. 3Bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen können gemeinsam geprüft werden. 4Für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 20 Minuten vorzusehen.
(2) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung in englischer Sprache werden Prüfungskommissionen gebildet. 2Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden und einem beisitzenden Mitglied. 3Ein Mitglied soll als Lehrkraft im Ausbildungsfach Englisch in der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Polizeivollzugsdienst tätig sein. 4Das weitere Mitglied kann neben einer Lehrkraft im Ausbildungsfach Englisch auch ein Beamter oder eine Beamtin des Polizeivollzugsdienstes mit sehr guten Englischkenntnissen sein. 5Die Englischkenntnisse der Prüfer und Prüferinnen sind durch eine Prüfung, angelehnt an den Europäischen Referenzrahmen, Kompetenzstufe C1, nachzuweisen. 6Das Prüfungsamt bestimmt das vorsitzende Mitglied.