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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 8
Die Realschule
(1) 1Die Realschule vermittelt eine breite allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. 2Die Realschule ist gekennzeichnet durch ein, in sich geschlossenes Bildungsangebot, das auch berufsorientierte Fächer einschließt. 3Sie legt damit den Grund für eine Berufsausbildung und eine spätere qualifizierte Tätigkeit in einem weiten Bereich von Berufen mit vielfältigen theoretischen und praktischen Anforderungen. 4Sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife.
(2) 1Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung auch weitere Jahrgangsstufen. 2Sie baut auf der Grundschule auf und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung den Realschulabschluss.
(3) An der Realschule können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:
1.
Ausbildungsrichtung I mit Schwerpunkt im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich,
2.
Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich,
3.
Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich; die Ausbildungsrichtung kann ergänzt werden durch Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, im ernährungs- und gesundheitsbezogenen sowie im sozialen Bereich.