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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632) BayRS 2230-1-1-K (Art. 1–125)
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Erster Teil Grundlagen (Art. 1–5a)
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Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89)
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Abschnitt I Gliederung des Schulwesens (Art. 6)
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Abschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss (Art. 7–25)
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Abschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen (Art. 26–34)
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Abschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs (Art. 35–44)
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Abschnitt V Inhalte des Unterrichts (Art. 45–48)
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Abschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs (Art. 49–55)
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Abschnitt VII Schülerinnen und Schüler (Art. 56)
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Abschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal (Art. 57–61)
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Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 62–73)
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Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber (Art. 74–77)
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Abschnitt XI Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit (Art. 78–80)
Art. 78 Schulberatung
Art. 79 Bildstellenwesen
Art. 80 Schulgesundheit
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Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen (Art. 81–83)
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Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 84–85a)
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Abschnitt XIV Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen (Art. 86–88a)
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Abschnitt XV Schulordnung (Art. 89)
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Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105)
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Vierter Teil Schülerheime (Art. 106–110)
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Fünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117)
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Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119)
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Siebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121)
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Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125)
Inhalt
BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000
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Abschnitt XI Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit
Art. 78 Schulberatung
Art. 79 Bildstellenwesen
Art. 80 Schulgesundheit