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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632) BayRS 2230-1-1-K (Art. 1–125)
  • Bereich erweiternErster Teil Grundlagen (Art. 1–5a)
  • Bereich reduzierenZweiter Teil Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89)
  • Bereich erweiternAbschnitt I Gliederung des Schulwesens (Art. 6)
  • Bereich erweiternAbschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss (Art. 7–25)
  • Bereich erweiternAbschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen (Art. 26–34)
  • Bereich erweiternAbschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs (Art. 35–44)
  • Bereich erweiternAbschnitt V Inhalte des Unterrichts (Art. 45–48)
  • Bereich erweiternAbschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs (Art. 49–55)
  • Bereich erweiternAbschnitt VII Schülerinnen und Schüler (Art. 56)
  • Bereich erweiternAbschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal (Art. 57–61)
  • Bereich erweiternAbschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 62–73)
  • Bereich reduzierenAbschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber (Art. 74–77)
  • Art. 74 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
  • Art. 75 Pflichten der Schule
  • Art. 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten
  • Art. 77 Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • Bereich erweiternAbschnitt XI Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit (Art. 78–80)
  • Bereich erweiternAbschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen (Art. 81–83)
  • Bereich erweiternAbschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 84–85a)
  • Bereich erweiternAbschnitt XIV Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen (Art. 86–88a)
  • Bereich erweiternAbschnitt XV Schulordnung (Art. 89)
  • Bereich erweiternDritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105)
  • Bereich erweiternVierter Teil Schülerheime (Art. 106–110)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117)
  • Bereich erweiternSechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119)
  • Bereich erweiternSiebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121)
  • Bereich erweiternAchter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125)

Inhalt

BayEUG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 31.05.2000
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Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber

Art. 74 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
Art. 75 Pflichten der Schule
Art. 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten
Art. 77 Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
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