Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632) BayRS 2230-1-1-K (Art. 1–125)
Bereich erweitern
Erster Teil Grundlagen (Art. 1–5a)
Bereich reduzieren
Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89)
Bereich erweitern
Abschnitt I Gliederung des Schulwesens (Art. 6)
Bereich erweitern
Abschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss (Art. 7–25)
Bereich reduzieren
Abschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen (Art. 26–34)
Bereich erweitern
a) Allgemeine Grundsätze (Art. 26–31)
Bereich erweitern
b) Besondere Regelungen für Pflichtschulen (Art. 32–34)
Bereich erweitern
Abschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs (Art. 35–44)
Bereich erweitern
Abschnitt V Inhalte des Unterrichts (Art. 45–48)
Bereich erweitern
Abschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs (Art. 49–55)
Bereich erweitern
Abschnitt VII Schülerinnen und Schüler (Art. 56)
Bereich erweitern
Abschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal (Art. 57–61)
Bereich erweitern
Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 62–73)
Bereich erweitern
Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber (Art. 74–77)
Bereich erweitern
Abschnitt XI Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit (Art. 78–80)
Bereich erweitern
Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen (Art. 81–83)
Bereich erweitern
Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 84–85a)
Bereich erweitern
Abschnitt XIV Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen (Art. 86–88a)
Bereich erweitern
Abschnitt XV Schulordnung (Art. 89)
Bereich erweitern
Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105)
Bereich erweitern
Vierter Teil Schülerheime (Art. 106–110)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117)
Bereich erweitern
Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119)
Bereich erweitern
Siebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121)
Bereich erweitern
Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125)
Inhalt
BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Abschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen
a) Allgemeine Grundsätze (Art. 26–31)
b) Besondere Regelungen für Pflichtschulen (Art. 32–34)