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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632) BayRS 2230-1-1-K (Art. 1–125)
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Erster Teil Grundlagen (Art. 1–5a)
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Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89)
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Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105)
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Vierter Teil Schülerheime (Art. 106–110)
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Fünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117)
Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche
Art. 112 Aufsicht über den Religionsunterricht
Art. 113 Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden
Art. 113a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung
Art. 113b Statistik
Art. 113c Evaluation
Art. 114 Sachliche Zuständigkeit
Art. 115 Schulämter
Art. 116 Beteiligung an der Schulaufsicht
Art. 117 Bayerisches Landesamt für Schule
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Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119)
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Siebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121)
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Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125)
Inhalt
BayEUG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 31.05.2000
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Fünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung
Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche
Art. 112 Aufsicht über den Religionsunterricht
Art. 113 Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden
Art. 113a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung
Art. 113b Statistik
Art. 113c Evaluation
Art. 114 Sachliche Zuständigkeit
Art. 115 Schulämter
Art. 116 Beteiligung an der Schulaufsicht
Art. 117 Bayerisches Landesamt für Schule