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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 10
Schulen des Zweiten Bildungswegs
(1) 1Die Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterricht zum Realschulabschluss führt. 2Der Unterricht kann auch auf vier Jahre verteilt werden. 3In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
(2) 1Das Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige im vierjährigen Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt. 2In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
(3) Das Kolleg ist ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.
(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt.