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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 45
Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt
Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 46 erforderlich.