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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 7
Berufsfachschulen für Krankenpflege- und Altenpflegehilfe
Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:
1.
die Vollendung des 16. Lebensjahres und
2.
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.