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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 5
Allgemeines
(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Berufsfachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 3Mit der Anmeldung sind bei der Berufsfachschule vorzulegen:
1.
ein lückenloser Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3.
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis,
4.
ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den angestrebten Beruf geeignet ist, und
5.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.
4Darüber hinaus setzt die Aufnahme das Fehlen von Tatsachen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den angestrebten Beruf erscheinen lassen, voraus. 5Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 6Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische Ausbildung und – soweit eine solche durchgeführt wurde – die berufliche Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegend erfolgte. 7Die Berufsfachschule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 8Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Berufsfachschule.
(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Berufsfachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.
(3) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
zweimal die Probezeit an einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist oder
2.
zweimal eine Jahrgangsstufe einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung ohne Erfolg besucht hat oder während eines Schuljahres ausgetreten ist.
3Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Ergänzungsprüfung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 NotSanG abgelegt, nicht bestanden haben und nicht mehr wiederholen dürfen. 4Bei Bewerberinnen und Bewerbern ist die Aufnahme darüber hinaus zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die
1.
die Versagung der Absolvierung der Ausbildung rechtfertigen würden gemäß
a)
§ 11 Nr. 2 bis 4 ATA-OTA-G für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten,
b)
§ 14 Nr. 2 bis 4 MTBG für Medizinische Technologie oder
c)
§ 10 Nr. 2 bis 4 PTAG für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
oder
2.
die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden gemäß
a)
§ 2 Nr. 2 bis 4 PflBG für Pflege,
b)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 NotSanG für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
c)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ErgThG für Ergotherapie,
d)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 MPhG für Physiotherapie,
e)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden für Logopädie,
f)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 MPhG für Massage,
g)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 OrthoptG für Orthoptik,
h)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 PodG für Podologie oder
i)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 DiätAssG für Diätassistentinnen und Diätassistenten.
5Satz 4 Nr. 2 Buchst. a gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. 6Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.