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BFSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.05.2023
§ 27
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG und § 12 nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.