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BFSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.05.2023
§ 23
Vorrücken
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken in das zweite Schuljahr bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern des ersten Schuljahres. 2Vorrückungsfächer sind
1.
in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport und
2.
in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 alle Pflichtfächer.
3Vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
1.
in einem Vorrückungsfach die Note 6,
2.
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder
3.
an Stelle einer Note eine Bemerkung nach § 28 Abs. 3 Satz 2
erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen von § 24 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 25 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird. 4In der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist unbeschadet von Satz 3 vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr auch ausgeschlossen, wer im Fach Sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4 hat. 5Satz 4 gilt entsprechend für das Fach Sozialpflegerische Praxis der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. 6Vom Vorrücken ist ferner ausgeschlossen, wer in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen keine erfolgreichen Praktikumswochen nachweist. 7Für die Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt Satz 6 für das Betriebspraktikum entsprechend. 8Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet des § 28 Abs. 2 die Klassenkonferenz.
(2) An der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 darf in das dritte Schuljahr nur vorrücken, wer die Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten oder eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.