Inhalt
Art. 69
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen
1Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
- 1.
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die Unterlagen, die dem Staat als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
- 2.
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die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
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die ihm nach § 53 HGrG und nach Art. 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
2Das zuständige Staatsministerium teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Zu Art. 69:
1.
Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Staatsministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben.
2.
Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof
2.1
die Berichte der Abschlussprüfer,
2.2
die Geschäftsberichte,
2.3
die Niederschriften über Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen,
2.4
die Niederschriften über Aufsichtsratssitzungen,
2.5
sonstige Unterlagen, die für die Beurteilung der Situation des Unternehmens von besonderer Bedeutung sind,
2.6
Berichte, soweit sie in besonderen Fällen erstellt werden.
Das zuständige Staatsministerium soll dabei dem Obersten Rechnungshof auch sein Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mitteilen.